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Datenschutz 
 (E-Mail: wird nur unregelmäßig gelesen. Patientenbezogene 
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 aLinks zu
EBM 2012
oder EBM 
allgemein   Informationen zu fachärztlicher Versorung:  
  
    | 
      
        | 31656 | Postoperative Behandlung Hals-Nasen-Ohren VI/1a |  |  Beschreibung Postoperative Behandlung nach der 
Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition
31231 bei Überweisung durch den Operateur Obligater Leistungsinhalt 
  
  Befundbesprechung,
  Befundkontrolle(n), Fakultativer Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmung einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung 
einer Leistung des Abschnitts 31.2 Abrechnungsausschluss 
  
    
  
  
    |  | Leistungen | Kapitel |  
    | im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer 
    Leistung des Abschnitts 31.2 | 02300,
    
    02301,
    
    02302,
    
    02310,
    
    02340,
    
    02341,
    
    02360,
    
    06350,
    
    06351,
    
    06352,
    
    07340,
    
    09360,
    
    09361,
    
    09362,
    
    10330,
    
    10340,
    
    10341,
    
    10342,
    
    15321,
    
    15322,
    
    15323,
    
    15324,
    
    18340,
    
    26350,
    
    26351,
    
    26352 |  |  Bewertung 
 
Kassenärztliche Bundesvereinigung 
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)      
  
    | 
      
        | 01436 | Konsultationspauschale |  |  Beschreibung Konsultationspauschale Obligater Leistungsinhalt 
  
  Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  Diagnostik und/oder Behandlung einer/von 
  Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung 
  von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7 
  Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 
  1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)) an nicht ausschließlich auf Überweisung 
  tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV und/oder 
  
  Diagnostik einer/von Erkrankungen eines Patienten 
  im Rahmen einer Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder 
  Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte 
  (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) zur 
  Erbringung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen des 
  Abschnitts
  
  31.1, ggf. in mehreren Sitzungen und/oder 
  
  Diagnostik und/oder Behandlung einer/von 
  Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur 
  Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 
  Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 
  oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß § 
  24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen 
  entsprechend der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte
  
  31.2 und/oder
  
  31.5, ggf in mehreren Sitzungen und/oder 
  
  Diagnostik und/oder Behandlung einer/von 
  Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur 
  Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 
  Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 
  oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß § 
  24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen 
  entsprechend der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
  
  31.4  Anmerkung Die Gebührenordnungsposition
01436 kann nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen 
berechnet werden.  Neben der Gebührenordnungsposition
01436 ist für die Berechnung der jeweiligen 
arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale in 
demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher 
Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Abrechnungsausschluss 
  
    
  
  
    |  | Leistungen | Kapitel |  
    | in derselben Sitzung | 30700 |  |  Bewertung 
 
Kassenärztliche Bundesvereinigung 
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)      
  
    | 31.4.1 | Präambel für postoperative Behandlungskomplexe |  
  
  Die Gebührenordnungspositionen des Abschnittes
  
  31.4 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe 
  der Gebührenordnungsposition für die postoperative Behandlung, vom 
  weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs 
  des Abschnittes
  
  31.2 berechnet werden. Der die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
  
  31.4 abrechnende Vertragsarzt hat auf dem Abrechnungsschein das Datum des 
  zu Grunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren. 
  In dem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen 
  Tag kann nur einmalig eine Gebührenordnungsposition des Abschnittes
  
  31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch 
  einen anderen Vertragsarzt erfolgen.
  Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend 
  einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes
  
  31.4 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des 
  Abschnittes
  
  31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und 
  von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen 
  Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den 
  jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet. 
  Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung 
  des Nachbehandlungskomplexes entsprechend dem höchstwertigsten Eingriff.
  Für Vertragsärzte des hausärztlichen 
  Versorungsbereichs ist nur die Gebührenordnungsposition
  
  31600 berechnungsfähig. 
Kassenärztliche Bundesvereinigung 
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)    
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